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   OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15   

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OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15 (https://dejure.org/2016,2259)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 (https://dejure.org/2016,2259)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 5 LB 205/15 (https://dejure.org/2016,2259)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 470
  • DÖV 2016, 489
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.06.2012 - 5 A 1.12

    Dienstreise; Dienstgeschäft; Reise aus Anlass einer auswärtigen Wahrnehmung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TGV ist nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - BVerwG 5 A 1.12 -, juris Rn. 21).

    Aus Anlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (- BVerwG 5 A 1.12 -, juris) zum Erfordernis einer teleologischen Reduktion der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV mit der Folge der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift in Fällen, in denen der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (a. a. O., Rn. 21ff.), führte die Beklagte von Amts wegen mit Wirkung vom 1. September 2012 eine Trennungsgeldnachberechnung durch.

    Unter dem 27. Februar 2014 legte der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und führte zur Begründung aus, nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. September 2012, welcher auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) Bezug nehme, sei die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort in der Regel zu bejahen, wenn die Abwesenheit von der Wohnung weniger als 12 Stunden oder die Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück weniger als 3 Stunden betrage.

    Für die Definition der Unzumutbarkeit sei allein § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV maßgeblich; soweit die Definition im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) sowie in dem vom Kläger angeführten Erlass vom 25. September 2012 hiervon abweiche, sei dies für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Rechtsauffassung der Beklagten - die Höchstbetragsgrenze bleibe nur dann außer Betracht, wenn beide in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten Zeitgrenzen eingehalten seien - in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) keine Grundlage finde.

    Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden ist, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21).

    Denn er kann Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV) nicht erhalten, so dass es keinen Sinn macht, ihn auf die dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21f.).

    Für die Beantwortung der Unzumutbarkeitsfrage sind grundsätzlich die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten maßgeblich; nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel "völlig unzulänglich" ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 30; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24).

    b) Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O., Rn. 24) ausgeführt, dass dem Betreffenden die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel zuzumuten sei,.

    c) Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten und der Vorinstanz, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben wörtlich wiedergegebenen Obersatz nicht von der Gesetzessystematik abweichen wollte, die - nachdem in § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV der Grundsatz aufgestellt worden ist, dass ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr (auch) nicht zuzumuten ist, Trennungsgeld in bestimmter Höhe erhält - in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zwei Regel- Unzumutbarkeits kriterien benennt mit der Folge, dass eine Unzumutbarkeit bereits dann vorliegt, wenn nur eines dieser Kriterien (Abwesenheit von mehr als 12 Stunden oder Fahrzeit von mehr als 3 Stunden) erfüllt ist.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) im Anschluss an die zitierte, die Zumutbarkeits voraussetzungen betreffenden Passage weiter ausgeführt, dass grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten seien; nur ausnahmsweise könne - entsprechend den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (- BVerwG 6 PB 17.09 -, juris) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24).

    Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 22); das tägliche Zurücklegen einer eigentlich unzumutbaren Strecke soll also nicht noch besonders gefördert werden (vgl. die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2014, vom 27.1.2015, BT-Drs. 18/3750, S. 67).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache im Hinblick auf die unter I. 2. a) bis c) erörterte Problematik nicht, weil die Frage, wann einem Trennungsgeldberechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30 a. E. sowie BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24, in welchem auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen wird).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 7 N 9.15

    Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Ort der Stationierung zum Wohnort

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Dementsprechend sei mittlerweile in der Rechtsprechung die Verwendung des Routenplaners "reiseplanung.de" gebilligt worden (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 - OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 - VG Stade, Urteile vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 und 3 A 716/14 - sowie VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -).

    Bereits die verwendete Formulierung "Abwesenheits- und Fahrzeiten" verdeutlicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012 eine tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann als unzumutbar angesehen hat, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -).

    Aus der Verwendung des Plural ("zeitlichen Grenzen") geht somit hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 von einer Zumutbarkeit nur ausgeht, wenn beide in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV benannten zeitlichen Grenzen eingehalten werden (so argumentierend auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3; der Sache nach ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9).

    Der Zeitraum von 3 Stunden entspricht hierbei der Zeit, die fiktiv als Fahrzeit bei der Festsetzung der 12-Stunden-Grenze unterstellt ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3).

    51 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5; in diesem Sinne auch VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8).

    Außerdem sind - um eine bestmögliche Vergleichbarkeit mit dem Routenplaner "reiseplanung.de" zu gewährleisten - vornehmlich "Vergleichsroutenplaner" heranzuziehen, in welche die Option "schnellste Route" eingestellt werden kann, weil die Beklagte nach der entsprechenden Erlasslage so verfahren ist, in den Routenplaner "reiseplanung.de" die Einstellung "schnell" einzugeben (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8); ist die Eingabe einer solchen Option nicht möglich, so ist bei der Angabe unterschiedlicher Fahrzeiten entsprechend die kürzeste in die Vergleichsbetrachtung einzustellen.

    Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners "reiseplanung.de" ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen "Mittelwert" bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie "Kasernentor"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den "ADAC"-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse "L. " eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor ("J.") bezeichnen, nicht.

    Diese Begründung überzeugt den Senat indes nicht (anders: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 11f.; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), und zwar insbesondere deshalb, weil es in der Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Wehrbeauftragten vom 27. Januar 2015 (BT-Drs. 18/3750, S. 67) unter dem Punkt "23.1 Verwendung eines Routenplaners zur Ermittlung des Trennungsgeldanspruches" wörtlich heißt:.

    Die - vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 17. Juni 2015 (- 7 N 9.15 -, BA, S. 4f.) bejahte - Frage, ob der von der Beklagten in der Vergangenheit zur Trennungsgeldberechnung verwendete Routenplaner "reiseplanung.de" eine wirklichkeitsnahe Fahrzeitermittlung gewährleistet hat und dessen Einsatz dementsprechend vom Organisationsermessen der Beklagten gedeckt gewesen ist, hat indes die Tatsachenwürdigung zum Gegenstand.

  • VG Stade, 14.12.2015 - 3 A 602/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Dementsprechend sei mittlerweile in der Rechtsprechung die Verwendung des Routenplaners "reiseplanung.de" gebilligt worden (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 - OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 - VG Stade, Urteile vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 und 3 A 716/14 - sowie VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -).

    51 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).

    Wie die Beklagte allerdings zutreffend herausgestellt hat, kann es bei der Bestimmung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf die tatsächliche Fahrzeit im Einzelfall nicht ankommen (vgl. zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG - BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV: VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8), weil die tatsächliche Fahrzeit durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst wird.

    Dementsprechend begegnet es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festlegt (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 11; der Sache nach ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10f.; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8f.; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8f.).

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5; in diesem Sinne auch VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8).

    Auch können sich die Straßengegebenheiten mit zunehmendem Zeitablauf ändern, etwa neue Straßen entstehen oder Großbaustellen aufgelöst werden (VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8).

    Außerdem sind - um eine bestmögliche Vergleichbarkeit mit dem Routenplaner "reiseplanung.de" zu gewährleisten - vornehmlich "Vergleichsroutenplaner" heranzuziehen, in welche die Option "schnellste Route" eingestellt werden kann, weil die Beklagte nach der entsprechenden Erlasslage so verfahren ist, in den Routenplaner "reiseplanung.de" die Einstellung "schnell" einzugeben (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8); ist die Eingabe einer solchen Option nicht möglich, so ist bei der Angabe unterschiedlicher Fahrzeiten entsprechend die kürzeste in die Vergleichsbetrachtung einzustellen.

    Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners "reiseplanung.de" ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen "Mittelwert" bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie "Kasernentor"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den "ADAC"-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse "L. " eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor ("J.") bezeichnen, nicht.

    Hätte diese Überprüfung des Routenplaners "reiseplanung.de" ergeben, dass er in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist bzw. dass diesbezügliche Zweifel nicht berechtigt erscheinen, so ist nicht erklärlich, warum die Bundeswehrverwaltung ihn dann nicht weiterhin verwendet, sondern stattdessen einen anderen Routenplaner, nämlich "google maps", heranzieht, der, wie sich aus der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung ergibt, regelmäßig geringere Fahrzeiten berechnet hat als der Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 - UA, S. 9); insbesondere ist in dem Bericht des Wehrbeauftragten von einer Motivation des Verteidigungsministeriums, den Routenplaner "reiseplanung.de" unabhängig von den Beschwerden allein deshalb abzulösen, weil er sich in der Sachbearbeitung wegen der eingeblendeten Werbefelder als zu langsam erwiesen habe (dieser Begründung folgend VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 12; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), keine Rede.

  • VG Cottbus, 29.12.2014 - 5 K 810/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Dementsprechend sei mittlerweile in der Rechtsprechung die Verwendung des Routenplaners "reiseplanung.de" gebilligt worden (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 - OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 - VG Stade, Urteile vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 und 3 A 716/14 - sowie VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -).

    ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Obersatz positiv - also vom Begriff der Zumutbarkeit ausgehend - formuliert hat, während § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV negativ - d. h. vom Begriff der Unzumutbarkeit ausgehend - gefasst ist (so bereits der Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f.; in diesem Sinne auch VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA S. 6f.).

    51 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).

    Wie die Beklagte allerdings zutreffend herausgestellt hat, kann es bei der Bestimmung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf die tatsächliche Fahrzeit im Einzelfall nicht ankommen (vgl. zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG - BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV: VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8), weil die tatsächliche Fahrzeit durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst wird.

    Dementsprechend begegnet es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festlegt (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 11; der Sache nach ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10f.; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8f.; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8f.).

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5; in diesem Sinne auch VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8).

    Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners "reiseplanung.de" ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen "Mittelwert" bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie "Kasernentor"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den "ADAC"-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse "L. " eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor ("J.") bezeichnen, nicht.

    Hätte diese Überprüfung des Routenplaners "reiseplanung.de" ergeben, dass er in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist bzw. dass diesbezügliche Zweifel nicht berechtigt erscheinen, so ist nicht erklärlich, warum die Bundeswehrverwaltung ihn dann nicht weiterhin verwendet, sondern stattdessen einen anderen Routenplaner, nämlich "google maps", heranzieht, der, wie sich aus der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung ergibt, regelmäßig geringere Fahrzeiten berechnet hat als der Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 - UA, S. 9); insbesondere ist in dem Bericht des Wehrbeauftragten von einer Motivation des Verteidigungsministeriums, den Routenplaner "reiseplanung.de" unabhängig von den Beschwerden allein deshalb abzulösen, weil er sich in der Sachbearbeitung wegen der eingeblendeten Werbefelder als zu langsam erwiesen habe (dieser Begründung folgend VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 12; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), keine Rede.

  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Für die Beantwortung der Unzumutbarkeitsfrage sind grundsätzlich die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten maßgeblich; nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel "völlig unzulänglich" ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 30; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24).

    Dies liegt für die Fälle auf der Hand, in denen solche Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen, ist aber auch dann zu bejahen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) im Anschluss an die zitierte, die Zumutbarkeits voraussetzungen betreffenden Passage weiter ausgeführt, dass grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten seien; nur ausnahmsweise könne - entsprechend den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (- BVerwG 6 PB 17.09 -, juris) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2009 (a. a. O., Rn. 30), auf den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 Bezug genommen hat, für den Fall eines völlig unzulänglichen Angebots an öffentlichen Verkehrsmitteln darauf abgestellt, dass einem Bediensteten, der über ein Kraftfahrzeug und die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, die tägliche Rückkehr zuzumuten sei,.

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache im Hinblick auf die unter I. 2. a) bis c) erörterte Problematik nicht, weil die Frage, wann einem Trennungsgeldberechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30 a. E. sowie BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24, in welchem auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen wird).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2015 - 5 LA 179/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Obersatz positiv - also vom Begriff der Zumutbarkeit ausgehend - formuliert hat, während § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV negativ - d. h. vom Begriff der Unzumutbarkeit ausgehend - gefasst ist (so bereits der Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f.; in diesem Sinne auch VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA S. 6f.).

    51 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).

    Dementsprechend begegnet es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festlegt (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 11; der Sache nach ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 10f.; Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 8; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8f.; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8f.).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2013 - 5 LA 129/13

    Gewährung von Trennungsgeld für Fahrten zwischen der Wohnung und der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Wie die Beklagte allerdings zutreffend herausgestellt hat, kann es bei der Bestimmung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf die tatsächliche Fahrzeit im Einzelfall nicht ankommen (vgl. zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG - BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV: VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8), weil die tatsächliche Fahrzeit durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst wird.
  • BVerwG, 15.07.1977 - 6 C 57.76

    Einzugsgebietsregelung - Auslegung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Wie die Beklagte allerdings zutreffend herausgestellt hat, kann es bei der Bestimmung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststätte aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf die tatsächliche Fahrzeit im Einzelfall nicht ankommen (vgl. zum Bundesumzugskostengesetz - BUKG - BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2013 - 5 LA 129/13 -, juris Rn. 6; zu § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV: VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 8), weil die tatsächliche Fahrzeit durch Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung und das jeweilige Verkehrsaufkommen beeinflusst wird.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2010 - 5 LA 331/09

    Außengrenze der Dienststelle als maßgebend für die Berechnung der dreißig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15
    Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners "reiseplanung.de" ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen "Mittelwert" bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie "Kasernentor"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den "ADAC"-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse "L. " eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor ("J.") bezeichnen, nicht.
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2016 - 5 LA 72/15

    Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel; unangemessene Bedingungen; unzumutbar;

    Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 21f.; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn. 31f.).

    Der Senat ist jedoch der Rechtsauffassung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem in seinem Urteil vom 14. Juli 2012 (a. a. O.) aufgestellten, oben wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz nicht von der gesetzlichen Systematik des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abweichen wollte, sondern dass es sich bei der dort verwendeten Formulierung um ein offensichtliches Versehen handelt (hierzu ausführlich: Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 41 bis 47).

    Eine atypische Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzuweichen und stattdessen auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs abzustellen, ist gegeben, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel "völlig unzulänglich" ist (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - BVerwG 6 PB 17.09 -, juris Rn. 30; Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 5.5.2011 - PB 8 A 637/08 -, juris Rn. 29; OVG-Rh.-Pf., Beschluss vom 17.2.2012 - 4 A 11224/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Vergleichbares gilt aber auch dann, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur zu "unangemessenen Bedingungen verfügbar" sind (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009, a. a. O., Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.2.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Denn der Verordnungsgeber geht darin davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016, a. a. O., Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 2477/19

    Trennungsgeld für Soldaten, dessen persönliche Verhältnisse eine atypische

    Kehrt der Berechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht; in diesem Fall steht ihm ungekürztes Trennungsgeld zu (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 31 f.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 27 [zu § 6 Abs. 4 BayTGV a.F.]).

    Für die Feststellung der Unzumutbarkeit reicht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung aus, dass (nur) eine der beiden Zeitgrenzen bei täglicher Rückkehr zum Wohnort überschritten würde, der Betreffende also entweder mehr als zwölf Stunden von seiner Wohnung abwesend wäre oder für den Weg zwischen Wohn- und Dienstort mehr als drei Stunden täglich pendelte (Meyer/Fricke/Baez, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Februar 2020, § 3 TGV Rn. 18; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand August 2013, § 3 TGV Rn. 24; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 38 ff.; OVG B.-B., Beschluss vom 17.06.2015 - 7 N 9.15 -, Juris Rn. 4 [jew. unter Auseinandersetzung mit der unklaren Formulierung in BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 5 A 1.12 -, Juris Rn. 24]).

    Für den Rückgriff auf einen Routenplaner streiten vielmehr Gründe der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität, denn er erlaubt die Ermittlung einer um Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung, das jeweilige Verkehrsaufkommen oder besondere Straßenverhältnisse bereinigten durchschnittlichen Fahrzeit (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 55 ff.).

    Denn bei - wie hier - ungleicher Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf dürfte nicht nach einzelnen (Wochen-)Tagen zu differenzieren, sondern auf die Wochenarbeitszeit inklusive Pausenzeiten abzustellen und diese durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen sein (hierzu Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 71 f.).

  • VG Magdeburg, 19.07.2018 - 8 A 333/17

    Berechnung von Trennungsgeld für den täglichen Hin- und Rückweg im Grenzbereich

    Anderenfalls wäre das behördliche Rechercheergebnis praktisch der gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

    Legt sich der Dienstherr im Erlasswege auf die Anwendung nur einer Messmethode fest, lässt sich die Validität der hierdurch gewonnenen Ergebnisse, jedoch bereits dadurch erschüttern, dass die Ergebnisse von denen mehrerer gängiger kostenlos im Internet abrufbarer und im Wesentlichen miteinander vergleichbarer Routenplaner nicht unerheblich abweichen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

    OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

    Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen).

  • VG Würzburg, 06.07.2016 - W 1 K 14.901

    Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei zumutbarer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2015 - 7 N 9.15 - juris Rn. 4; ebenso BayVGH, U. v. 4.2.2016 - 14 BV 15.1563 - juris Rn. 21 zu § 6 Abs. 4 BayTGV).

    Zwar darf bei der Berechnung der Fahrzeit mit dem privaten Pkw zur Anwendung der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV aus Gründen der Praktikabilität auf Routenplaner zurückgegriffen werden (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340 - m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 56 ff.).

    Somit ist - dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 71) folgend - unter den hier vorliegenden Umständen bei der Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller fünf Wochentage eine durchschnittliche tägliche Abwesenheitszeit zu ermitteln.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LC 126/16

    Dienstreise; geringe Entfernung; Tagegeld

    Die zuständige Behörde ist berechtigt, sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der Entfernung auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festzulegen (vgl. bereits Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn 55 ff.).

    Dass sich der Beklagte aus Gründen der Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis auf die Anwendung eines bestimmten Routenplaners festgelegt hat, begegnet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats festgestellt hat - im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2016 - 5 LB 205/15 -, juris Rn 55 ff.).

  • VG Magdeburg, 22.05.2017 - 8 A 557/16

    Trennungsgeld - Höchstbetragsberechnung § 6 Abs. 4 TGV

    OVG, Beschluss v. 03.12.2013, 5 LA 129/13; VG Cottbus, Urteil v. 29.12.2014, 5 K 810/14; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015, 3 A 602/14; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris).

    Dies dürfte grundsätzlich durch die Verwendung sogenannter und nunmehr im Internet frei zugänglicher Routenplaner der Fall sein (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.02.2016, 5 LB 205/15; juris mit weiteren Nachweisen).

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